AirBNB-Einnahmen unbedingt angeben

Das Bundesland Hamburg hat vor Gericht erstritten, dass die Vermietungsplattform AirBNB Daten herausgeben muss, sodass die Finanzämter kontrollieren können, ob alle Einnahmen versteuert wurden. Das haben viele Air-BNB-Nutzer nämlich bisher nicht getan.

Allenfalls, falls man Einnahmen (vor Abzug von Kosten) von maximal 520 Euro im Jahr hatte, kann man das unterlassen, aber nur wenn man Teile seiner selbst bewohnten Wohnung vermietet hat (R 21.2 EStR).

Falls man eine nicht selbst bewohnte Wohnung per AirBNB vermietet, sind die Einnahmen ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Falls Ihnen nun einfällt, dass Sie solche Einnahmen bereits in früheren Jahren „vergessen“ haben, für die Sie längst Steuererklärungen eingereicht haben, konsultieren Sie lieber einen Steuerberater, was nun am besten zu tun ist.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching