Aktienverluste: Verlust-Verrechnungsverbot verfassungswidrig?

Bei Kapitaleinkünften gibt es zwei Verlustbeschränkungen:

  • Kapitalverluste können nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden – nicht mit anderen Einkünften.
  • Aktien-Veräußerungsverluste können nur mit Aktien-Veräußerungs­ge­winnen verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften.

Das ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig: Er hat das dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Vorlage vom 17.11.20, VIII R 11/18). Beispiel: X hat 100.000 Euro mit Wirecard-Aktien verloren und 100.000 Euro Dividendeneinkünfte. Nach aktueller Rechtslage kann er das eine nicht mit dem anderen verrechnen und er muss die Dividendeneinnahmen versteuern. Tipp: Falls Sie nennenswerte Aktienverluste hatten und gleichzeitig positive Kapitaleinkünfte, sollten Sie Einspruch einlegen unter Hinweis auf obiges Verfahren.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching