Wer Geld durch Anlagebetrug verliert, hat oft das Problem, dass das Finanzamt das verlorene Geld steuerlich nicht zum Abzug zulassen will. Begründung häufig: Es gebe keine Einkunftserzielungsabsicht, denn aus betrügerischen Modellen könne man ja niemals etwas verdienen.
Der Bundesfinanzhof entschied nun jedoch, dass man auf den Horizont des Anlegers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst abstellen müsse. Der Anleger ging zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich nicht davon aus, dass es sich um Betrug handelt, denn sonst hätte er nichts eingezahlt.
Im konkreten Fall hatte jemand Blockheizkraftwerke bestellt, allerdings ging das Geld in einem Schneeballsystem unter und es wurden ihm niemals solche Heizkraftwerke geliefert. Das Urteil: Der Verlust ist steuerlich absetzbar (BFH, 07.02.18, X R 10/16). Allerdings wird jetzt noch geprüft, ob es sich nicht um ein „Steuerstundungsmodell“ gehandelt hat. Denn dann würde § 15b EStG den Abzug der Verluste im Ergebnis doch wieder zunichtemachen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried