Ein Arbeitsloser bewarb sich als Müllmann und sollte zu diesem Zweck einmal einen Tag hinten auf dem Müllaster mitfahren und Tonnen kippen. Dabei fiel er vom Laster. Streitig war, ob so jemand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Höchstrichterliches Urteil: ja. Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag” verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. (BSG, 20.08.19, B 2 U 1/18 R).
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing