Arbeitszeiterfassung für Minijobber nicht vergessen

Ihre Minijobber unterliegen einer besonderen Aufzeichnungspflicht: Bei jedem Minijobber müssen Sie innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Besondere Formvorschriften brauchen Sie nicht zu beachten, aber diese Mindestangaben müssen vorhanden sein.

Excel kann man auch verwenden. Denken Sie vor allem auch an die korrekte Erfassung von Krankheits- und Urlaubstagen. Manche Arbeitgeber lassen das im Laufe der Zeit schleifen, aber bei der nächsten Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerprüfung wird bestimmt danach gefragt.

Wichtig: Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus
§ 2 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (z. B. Speditions-, Gaststätten-, Baugewerbe), sondern für alle Arbeitgeber von Minijobbern.

Keine Aufzeichnung notwendig: Für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers müssen Sie keine Arbeitszeiten aufzeichnen. Bei einer GmbH oder GmbH & Co KG kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum Geschäftsführer an.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

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