Das Mindestlohngesetz gilt erst seit 1. Januar 2015. Seit dem 1. August 2015 wurden Angehörige von der Aufzeichnungspflicht befreit.
Dennoch sagen manche Prüfer: „Arbeitszeitnachweise für Minijobber waren schon immer zu führen! Und diese Nachweise müssen auch für Angehörige geführt werden und sind außerdem vier Jahre und nicht zwei Jahre aufzubewahren. Das ergibt sich nicht aus dem Mindestlohngesetz, sondern aus Abschnitt F der Geringfügigkeitsrichtlinien.“
Was ist davon zu halten?
Die Geringfügigkeitsrichtlinien sagen: Aufzuzeichnen sind u. a.: „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden“ (Abschnitt F Richtlinie vom 12.11.14).
Das heißt aber: Vor 2015 war nur zum Beispiel aufzuzeichnen: „Kalenderwoche 17, regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden, tatsächlich geleistet: zehn Stunden“. Nicht aber Tag, Beginn, Ende und Dauer. Das verlangen die Geringfügigkeitsrichtlinien nicht.
Allerdings: Es ist zutreffend, dass die wöchentliche Arbeitszeit auch bei Angehörigen nach dem Sozialversicherungsrecht, also den Geringfügigkeitsrichtlinien, nach wie vor aufzuzeichnen ist. Aber eben auch nicht tagesgenau innerhalb von sieben Tagen mit Datum, Beginn, Ende und Dauer.
Im Übrigen ist das Mindestlohngesetz ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz und die Mindestlohndokumentationsverordnung eine vom Arbeitsministerium erlassene Rechtsverordnung. Beide stellen gegenüber den von den Sozialversicherungsträgern erlassenen internen Verwaltungsanweisungen höherrangiges Recht dar.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld