Atempause bis März für Offenlegung des 2019er-Abschlusses

Ihre 2019er-GmbH-Bilanz hätten Sie theoretisch bis spätestens 31.12.2020 im Unternehmensregister veröffentlichen oder hinterlegen müssen. Das Bundesamt für Justiz lässt hier aber coronabedingte Milde walten und verspricht, vor März 2021 keine Ordnungsgeldverfahren wegen Nicht-Veröffentlichung von 2019er-Jahresabschlüssen einzuleiten.

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