Auch eine Hosentasche kann eine offene Ladenkasse sein

Sie sind nicht gezwungen, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Sie können auch eine „offene Ladenkasse“ führen – zum Beispiel eine Schublade oder ein Kästchen. Dann müssen Sie aber alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen!

Auch eine Hosentasche als Kasse ist zulässig: Ein Unternehmer handelte mit gebrauchten Bussen. Die meisten Transaktionen liefen in bar. Das ganze Bargeld hatte er in der Hosentasche stecken. Das störte das Finanzamt, doch das Gericht entschied: Die Hosentasche als solche war unproblematisch. Dass die Buchführung des Mannes dennoch vom Finanzamt verworfen wurde, lag daran, dass er keine Einzelaufzeichnungen geführt hatte. Stattdessen hatte er immer wieder völlig chaotische Beträge aufs Bankkonto eingezahlt. Aus welchen Verkäufen diese Einzahlungen stammten, konnte in keiner Weise nachvollzogen werden.

Hosentasche ist OK, Chaos aber nicht: Nicht die Hosentasche wurde dem Bus-Händler also zum Verhängnis, sondern das Chaos in seiner Buchführung. (FG Hamburg, 28.02.20, 2 V 129/19, EFG 20, 891)

Kassensturzfähigkeit muss immer gegeben sein: Denken Sie auch daran, dass immer eine Kassensturzfähigkeit gegeben sein muss. Sie müssten etwa bei einer unangekündigten Kassennachschau durch das Finanzamt in der Lage sein, den Soll-Kassenbestand anzugeben, etwa „3.897,30 Euro”, und dieses Geld sollte dann möglichst exakt auch in der Kasse drin sein. Wenn das nicht gegeben ist, ist Ihre Kassenbuchführung „nicht ordnungsgemäß“.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching