Aushilfe mit null Nebenkosten das ganze Jahr einstellen

Jeder kennt zwar den Minijob, nur wenige haben aber den Kurzfrist-Job im Kopf. Dieser darf maximal drei Monate am Stück oder maximal 70 Arbeitstage dauern.

Die Tage können über das ganze Jahr verteilt werden: Die Aushilfe kann also das ganze Jahr jeden Sonntag kommen (= theoretisch 52 Tage). Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss von vornherein befristet sein. Und: Derjenige darf das nicht „berufsmäßig“ machen, also von diesem Job nicht abhängig sein. Die Person sollte also noch einen anderen Hauptjob haben. Dann fallen null(!) Sozialabgaben an.

Beispiel: X schließt im Dezember 2016 einen Vertrag ab, dass Frau Y vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 jeden Freitag zum Arbeiten kommt und pro Freitag 100 Euro verdient. Es fallen keine Sozialabgaben an.

Problem 1: Selbst wenn sich Frau Y als hervorragend erweist: Den „Trick“ kann man nächstes Jahr nicht mehr wiederholen. Es muss bei der Befristung bleiben. Sonst gilt die Ausnahmeregelung nicht mehr.

Tipp: Schließen Sie nach ein paar Monaten Pause in einem anderen Kalenderjahr wieder einen neuen Vertrag ab – das sollte klappen.

Problem 2: Eine Lohnsteuerpauschalierung gibt es nicht – weder mit zwei, noch mit 20 Prozent. Da allerdings die Sozialabgaben auch für den Arbeit­geber wegfallen, kann man ja ruhig einen höheren Stundenlohn zahlen. Dann lohnt sich der Job für Frau Y vielleicht auch mit Lohnsteuerklasse sechs.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching