Jeder kennt zwar den Minijob, nur wenige haben aber den Kurzfrist-Job im Kopf. Dieser darf maximal drei Monate am Stück oder maximal 70 Arbeitstage dauern.
Die Tage können über das ganze Jahr verteilt werden: Die Aushilfe kann also das ganze Jahr jeden Sonntag kommen (= theoretisch 52 Tage). Wichtig: Das Arbeitsverhältnis muss von vornherein befristet sein. Und: Derjenige darf das nicht „berufsmäßig“ machen, also von diesem Job nicht abhängig sein. Die Person sollte also noch einen anderen Hauptjob haben. Dann fallen null(!) Sozialabgaben an.
Beispiel: X schließt im Dezember 2016 einen Vertrag ab, dass Frau Y vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 jeden Freitag zum Arbeiten kommt und pro Freitag 100 Euro verdient. Es fallen keine Sozialabgaben an.
Problem 1: Selbst wenn sich Frau Y als hervorragend erweist: Den „Trick“ kann man nächstes Jahr nicht mehr wiederholen. Es muss bei der Befristung bleiben. Sonst gilt die Ausnahmeregelung nicht mehr.
Tipp: Schließen Sie nach ein paar Monaten Pause in einem anderen Kalenderjahr wieder einen neuen Vertrag ab – das sollte klappen.
Problem 2: Eine Lohnsteuerpauschalierung gibt es nicht – weder mit zwei, noch mit 20 Prozent. Da allerdings die Sozialabgaben auch für den Arbeitgeber wegfallen, kann man ja ruhig einen höheren Stundenlohn zahlen. Dann lohnt sich der Job für Frau Y vielleicht auch mit Lohnsteuerklasse sechs.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering