Auslandsrentner sollten sich auf das EU-Erbrecht einstellen

Seit 17. August 2015 gilt das Erbrecht am Wohnort des Verstorbenen. Wenn ein Deutscher also auf Gran Canaria lebt und dort stirbt, dann gilt für seinen Nachlass spanisches Erbrecht.

Darauf sollte jeder Auslands-Rentner jetzt reagieren, denn womöglich gelten im Ausland ganz andere Regeln als in Deutschland. In manchen Ländern gibt es kein Pflichtteilsrecht, das Erbrecht des Ehegatten kann anders geregelt sein. Mancherorts wird das hier so verbreitete „Berliner Testament“ nicht anerkannt.

Fazit: Wer im Ausland wohnt, sollte dort einen Advokaten aufsuchen und mit diesem prüfen, ob das deutsche Testament auch in Frankreich, Spanien oder Italien so anerkannt wird.

Hinweis: Das alles gilt nicht nur für Rentner, sondern für alle, die ihren „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im EU-Ausland haben.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching