Ausschließlich beruflich genutzte Koffer absetzen

Gegenstände, die man sowohl privat als auch beruflich nutzen kann, kann man eigentlich nicht absetzen. Eigentlich. Es klappt aber, wenn man dem Finanzamt glaubhaft machen kann, dass man etwas über 90 Prozent beruflich nutzt. Das funktioniert auch bei Koffern.

Einem Lufthansapiloten war es gelungen, einen Pilotentrolley in Höhe von 225 Euro auf diese Art und Weise als „ausschließlich beruflich genutztes Arbeitsmittel“ abzusetzen, weil er glaubhaft machen konnte, dass er den Koffer zu mehr als 90 Prozent für seine Flugreisen nutzte. (FG Hamburg, 23.05.11, Az: 6 K 77/10, EFG 11, 2057)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

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