Der Begriff „Pendlerpauschale“ ist ein wenig irreführend. Seit gut zehn Jahren gilt die Pauschale, und zwar unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Egal, ob man zu Fuß geht, Fahrrad oder Auto fährt: Man kann immer 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen.
Eine Ausnahme davon gilt allerdings für Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln: Diese können die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn diese höher sind als die Pauschale. Dagegen hatte ein autofahrender Pendler geklagt, der meinte, er müsste dann auch seine tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen dürfen.
„Pech gehabt“ urteilten die obersten Steuerrichter: Die Begünstigung der Bahnfahrer sei gerechtfertigt durch umwelt- und verkehrspolitische Ziele. (BFH, 15.11.16, VI R 4/15, DStR 17, 21)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing