Die Bewertung eines Betriebs wird für Zwecke der Unternehmensnachfolge standardmäßig nach einem “vereinfachten Ertragswertverfahren” durchgeführt, in dem der Basiszins nach §203 Bewertungsgesetz (nicht zu verwechseln mit dem EZB-Basiszins) eine wichtige Rolle spielt.
Für 2015 beträgt dieser amtlich festgelegte Zinssatz 0,99 Prozent. Das gab das Bundesfinanzministerium am 2.1.2015 bekannt. (Quelle: BMF 2.1.2015; Az: BMF, Schreiben IV D 4 – S-3102 / 07 / 10001)
Je niedriger dieser Basiszins, desto höher der steuerliche Unternehmenswert. Denn der Multiplikator ist: 1 / (Basiszins + 4,5 Prozent Zuschlag), im Jahr 2015 also 1/(0,99%+4,5%).
Das bedeutet, dass Ihr Betrieb in den Augen des Finanzamtes im Jahre 2015 das 18,2-Fache des durchschnittlichen Jahresertrags wert sein soll. (1 geteilt durch 0,549).
Das ist betriebswirtschaftlicher Unfug, denn niemand würde für ein Unternehmen, das im Durchschnitt 200.000 Euro Gewinn abwirft, 3,64 Mio. Euro bezahlen. Man wird also in der Praxis nicht darum herum kommen, bei wertvollen Betrieben ein besonderes Gutachten zu bestellen.
„Und hier der Wert nach §203 BewG für 2016“
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching