Installiert Ihnen ein Handwerker eine Photovoltaikanlage, gilt das neuerdings als Bauleistung.
Ergebnis: Der Handwerker muss eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG vorlegen. Ansonsten müssten Sie 15 Prozent vom Bruttobetrag einbehalten (LfSt Bayern, 16.09.15, Hessisches FG, 16.05.17, 4 K 63/17, Rev. BFH, I R 46/17 ). Früher wurde die Installation einer PV-Anlage nicht als Bauleistung angesehen, aber das gilt schon länger nicht mehr.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering