Beachten Sie diese wichtigen steuerlichen Grenzwerte

Sie dürfen manche steuerlichen Grenzwerte auch nicht nur um einen Cent überschreiten, sonst kann das üble Folgen haben. Grund genug, sich diese kritischen Limits gut einzuprägen. Was die Sache noch tückischer macht: Manche Grenzen gelten brutto, andere netto.

Netto-Grenze 35 Euro für Geschenke an Geschäftsfreunde: Eigentlich sind Geschenke überhaupt nicht abzugsfähig. Ausnahme: Sie beschränken sich auf 35 Euro netto pro Kopf und pro Jahr. Brutto oder netto? Netto – sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Brutto-Grenze 40 Euro für Aufmerksamkeiten: Geschenke zu einem per­sön­lichen Anlass eines Arbeitnehmers wie z. B. Geburtstag, Verlobung, Geburt eines Kindes können Sie für höchstens 40 Euro brutto pro Anlass spendieren. Geplant ab 2015: Dieser Wert soll auf 60 Euro angehoben werden.

Brutto-Grenze 44 Euro für Sachbezüge: Das gilt z. B. für den Benzingutschein oder andere Sachbezüge (maximal 44 Euro brutto pro Monat). Geplant ab 2015: Der Grenzwert soll auf 20 Euro sinken. Und: In dieser Höhe soll es gar keine Benzingutscheine mehr geben, denn so wie früher sollen nur noch Liter-Gutscheine statt Euro-Gutscheinen erlaubt sein. Solche stellen Tankstellen aber gar nicht aus. Ob das alles wirklich so kommt, stellt sich am 19. Dezember heraus. Ichhalte Sie auf dem Laufenden.

Brutto-Grenze 150 Euro für Betriebsausflüge: Ein Wandertag oder eine Weihnachtsfeier darf (ab 2015) höchstens 150 Euro pro Arbeitnehmer und Feier kosten, und zwar brutto. Gleichwohl haben Sie den Vorsteuerabzug.

156 Euro für Erholungsbeihilfen: Bereits bei 157 Euro (alle Beihilfen im Kalenderjahr zusammengerechnet) wird die Beihilfe voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den Ehegatten können Sie 104 Euro, für jedes (kindergeldberechtigte) Kind 52 Euro drauflegen.

Netto-Grenze 410 Euro für GWGs: Kaufen Sie ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut für maximal 410 Euro netto, können Sie es im Jahr des Kaufs sofort auf null abschreiben. Hier ist immer der Nettobetrag maßgeblich, egal ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind oder nicht.

450 Euro für Minijobber: Bei gelegentlichen Überschreitungen dieser Grenze sind die Folgen nicht so dramatisch, denn der Minijobber muss lediglich „regelmäßig nicht mehr als 450 Euro“ verdienen. Verdient er also z. B. drei Monate lang 600 Euro und drei Monate lang 300 Euro, ist alles im Lot.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching