Das Wort Abgeltungssteuer kommt daher, dass mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent alles abgegolten sein soll. Als Ausgleich für den „günstigen“ Steuersatz darf man keine Kosten absetzen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zwar einmal entschieden, dass man zumindest bei einem persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent doch Kosten absetzen darf.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun endgültig gekippt, mit folgender Begründung: Im Gesetz steht eindeutig geregelt, dass kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Außerdem sollen laut einer Untersuchung in den Jahren 2002 bis 2008 in 95 Prozent der Fälle die tatsächlichen Werbungskosten nicht höher als der Sparerpauschbetrag gewesen sein. Das rechtfertigt es laut oberstem Steuergericht, zu verbieten, dass man noch irgendwelche Kosten, wie z. B. solche für einen Vermögensverwalter, Treuhänder oder auch Depotgebühren absetzen kann. (BFH, 28.01.15, VIII R 13/13, DStR 2015, 565)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried