Bei der Fahrtenbuchmethode die Umsatzsteuer nicht vergessen

Daran sollten Sie denken: Falls ein Mitarbeiter von Ihnen den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens nicht nach der Ein-Prozent-Regel, sondern mittels Fahrtenbuch berechnen, darf man nicht vergessen, auf die Kosten laut Buchhaltung die Mehrwertsteuer aufzuschlagen (sofern überhaupt der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde).

Die „Gesamtkosten“ gelten brutto: Denn zu den Gesamtkosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie üblicherweise mit dem Betrieb des Autos zusammenhängt (Schmidt-Kommentar zum EStG § 8 Rz. 52). Bei Kosten ohne Vorsteuerabzug, wie zum Beispiel Versicherungen und Kfz-Steuer, muss natürlich keine Umsatzsteuer drauf gerechnet werden.

Bei der Abschreibung gilt Folgendes: War beim Kauf des Autos der Vorsteuerabzug gegeben, muss zur Abschreibung ebenfalls die Mehrwertsteuer drauf gerechnet werden.

Interessante Kulanzlösung der Finanzverwaltung bei der Abschreibung: Während man ein neues Auto auf sechs Jahre abschreibt, kann bei der Ermittlung der Abschreibung für Zwecke des geldwerten Vorteils von einer achtjährigen Dauer ausgegangen werden. Das führt zu niedrigerer Abschreibung und damit auch zu einem niedrigeren geldwerten Vorteil.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching