Wenn mehrere Leute gemeinsam eine Immobilie kaufen, erfolgt der Eintrag im Grundbuch standardmäßig als „Bruchteilsgemeinschaft.“
Beispiel: Herr und Frau Möller kaufen ein Haus je zur Hälfte. Dann steht im Grundbuch: „Eigentümer Herr und Frau Möller je zur Hälfte”.
Eine GbR hat zahlreiche Vorteile: Dort kann man zum Beispiel regeln, dass ein Anteil eines verstorbenen Mitgesellschafters „per Anwachsung“ automatisch auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, und zwar außerhalb der Erbfolge! Außerdem kann man dort auch regeln, wie bei einer Scheidung zu verfahren ist, damit es zu keiner Zwangsversteigerung kommt. Im Grundbuch wird dann einfach eingetragen: „Frau Möller + Herr Möller als Gesellschafter der Möller GbR“. Kapitalquoten werden im Grundbuch nicht vermerkt. Deswegen ist es so wichtig, im GbR-Vertrag Kapitalquoten zu vermerken.
Beispiel: Susi und Stefan hatten im Jahr 2000 eine Immobilie gekauft als „Susi und Stefan Grundbesitz GbR“. Der GbR-Vertrag sagt nichts über die Kapitalquoten. Stefan hat den gesamten Kaufpreis bezahlt. Stefan und Susi lassen sich 2020 scheiden. Sie streiten: Ist das Grundstück zu 100 Prozent Stefan zuzurechnen, weil er damals den Kaufpreis bezahlt hat? Oder ist es beiden 50:50 zuzurechnen (Verteilung nach Köpfen gemäß § 722 BGB)?
Unser Rat: Derartigen Streit können Sie vermeiden, wenn Sie Kapitalquoten im GbR-Vertrag vereinbaren.