Bei Immobilienkauf schon im Vertrag Kaufpreis aufteilen

Wenn Sie eine Immobilie zum Vermieten kaufen, können Sie nur den Gebäudeanteil abschreiben, ein Grundstück kann man nicht abschreiben. Um die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Gebäude und Grundstück gibt es aber immer wieder ärgerliche Diskussionen mit dem Finanzamt.

Das können Sie leicht vermeiden, indem Sie bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung vornehmen: Dem Verkäufer der Immobilie wird das egal sein, denn entweder ist für ihn sowieso der komplette Kaufpreis steuerpflichtig oder der komplette Kaufpreis ist steuerfrei. Wie dieser Kaufpreis aufgeteilt wird, spielt für einen Verkäufer keine Rolle.

Formulierungsbeispiel: „Die Vertragsparteien sind sich einig, dass vom Kaufpreis in Höhe von 1.000.000 Euro 590.000 Euro auf das Gebäude entfallen, 400.000 Euro auf Grund und Boden und 10.000 Euro auf die Einbauküche. Das Finanzamt soll dieser Aufteilung folgen: Das zumindest dann, sofern sie nicht völlig aus der Luft gegriffen ist und solange Sie halbwegs auf dem Teppich bleiben.

Die Steuerrichtlinien sagen dazu wörtlich: „Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der Berechnung der AfA zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“ (BFH, 16.09.15, BStBl 16 II, 397; H 7.3 EStH „Kaufpreisaufteilung“)

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