Bei Lieferbeziehungen haften Sie nicht für Mindestlohn

Sie haften laut Mindestlohngesetz (MiLoG) als Auftraggebers, falls einer Ihrer Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt. Um dieser Haftung zu entgehen, fordern nun zahlreiche Unternehmen Bestätigungen von Geschäftspartnern ein, wonach diese versichern sollen, dass sie die Bestimmungen des MiLoG einhalten.

Viele Firmen differenzieren dabei jedoch gar nicht nach Werkverträgen, Dienstleistungen und Kaufverträgen, sondern fordern Bestätigungen von allen Lieferanten an. Falls Sie kein Interesse daran haben, als „normaler“ Lieferant von Wirtschaftsgütern sinnfreie Mindestlohn-Bestätigungen abzugeben, empfehle ich Ihnen folgendes Standardanschreiben an solche Kunden:

Musterschreiben: „§ 13 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes schreibt vor, dass ein Unter­­nehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienst­leistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer haftet. Daraus ergibt sich, dass die Haftung nur besteht, falls Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt werden. Sie beauftragen uns jedoch nicht mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, sondern kaufen XY-Geräte bei uns. Im Fall von Kaufverträgen besteht jedoch keine Haftung des Käufers für Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz. Die von Ihnen gewünschte Bestätigung ist daher in unserem Fall überf­­­lüssig und wird nicht erteilt.“

Wer gilt überhaupt als Subunternehmer? Das wurde im Gesetz leider nicht geregelt. Die Mehrheitsmeinung und auch unsere Meinung lautet, dass die Haftung nur für Nachunternehmen gelten kann, die der Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten beauftragt.

Beispiel – Haftung ja: Eine Baufirma beauftragt einen Subunternehmer, um ihre Aufträge zu erledigen. Haftung ja.

Beispiel – Haftung nein: Ein Steuerberater beauftragt eine Gebäudereinigung, um die Kanzlei zu reinigen. Diese zahlt den Mindestlohn nicht. Die Reinigung der eigenen Kanzlei ist keine Erfüllung einer eigenen Pflicht des Steuerberaters. Hier ergibt sich nach herrschender – und auch nach IZW-Meinung – keine Haftung. Es gibt allerdings Mindermeinungen, die sogar auch hier ein Haftungsrisiko sehen.

Aber Achtung: Selbst, wenn Sie sich bestätigen lassen, dass Ihr Auftragnehmer den Mindestlohn zahlt, entbindet Sie das nicht von der Haftung. Wenn er – obwohl er es versprochen hat – dann trotzdem nicht den Mindestlohn zahlt, könnten Sie trotzdem haften.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching