Bei Online-Wareneinkäufen muss der Empfänger klar sein

Das Finanzamt kann verlangen, dass die Empfänger benannt werden, wenn man eine Zahlung als Betriebsausgabe geltend macht (§ 160 Abgabenordnung). Bei Einkäufen über das Internet ist das problematisch, wenn der Geschäfts­partner nur über einen Benutzernamen auftritt und die Zahlung an ein PayPal-Konto mit E-Mail-Adresse geht.

Dem Finanzamt ist es egal, wer „schuld“ ist an der Nicht-Benennung des Empfängers – es streicht einfach den  Betriebsausgabenabzug.

Beispiel: X handelt mit Antiquitäten und kauft diese über diverse Onlineplattformen ein. Im Jahr 2013 hat er 10.000 Euro an Empfänger überwiesen, von denen er nur einen Onlinebenutzernamen und ein PayPal-Konto vorweisen kann. Das Finanzamt kann ihm den Betriebsausgabenabzug streichen, wenn er nicht mit Name und Adresse nachweisen kann, wer diese Zahlungen erhalten hat.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching