Nirgendwo ist vorgeschrieben, dass Sie Arbeitsverträge schriftlich abschließen müssen. Der Arbeitnehmer hat zwar das Recht, eine Auflistung der wesentlichen Punkte in schriftlicher Form zu bekommen (wenn er das überhaupt verlangt), aber das bedeutet keine generelle Pflicht zum schrift-lichen Vertrag.
Trotzdem sind schriftliche Verträge sehr empfehlenswert: Denn
bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wollen Prüfer gerne die
Verträge sehen. Wenn Sie keine vorweisen können ernten Sie gleich zu
Beginn der Prüfung erst einmal ein Stirnrunzeln.
Erinnerung:
Bei Aushilfen sollte unbedingt die maximale Arbeitszeit festgelegt
werden, sonst werden nämlich nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz
automatisch 20 Stunden pro Woche unterstellt, womit jeder Minijob kaputt
ist.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting