Beim Betriebsprüfer mit schriftlichen Arbeitsverträgen punkten

Nirgendwo ist vorgeschrieben, dass Sie Arbeitsverträge schriftlich ab­schließen müssen. Der Arbeitnehmer hat zwar das Recht, eine Auflistung der wesentlichen Punkte in schriftlicher Form zu bekommen (wenn er das überhaupt verlangt), aber das bedeutet keine generelle Pflicht zum schrift-lichen Vertrag.

Trotzdem sind schriftliche Verträge sehr empfehlenswert: Denn bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wollen Prüfer gerne die Verträge sehen. Wenn Sie keine vorweisen können ernten Sie gleich zu Beginn der Prüfung erst einmal ein Stirnrunzeln.

Erinnerung: Bei Aushilfen sollte unbedingt die maximale Arbeitszeit fest­gelegt werden, sonst werden nämlich nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz automatisch 20 Stunden pro Woche unterstellt, womit jeder Minijob kaputt ist.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gauting

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching