Beteiligen Sie den Fiskus an Ihrer Sommernachtsparty

Wenn Sie Gäste zu sich nach Hause einladen, können Sie das nicht als Bewirtungskosten absetzen, selbst wenn Sie Geschäftspartner einladen. Aber wenn Sie einen Koch oder einen Barkeeper einsetzen, zahlt das Finanzamt 20 Prozent von deren Arbeitslohn. Egal, ob die Gäste private Freunde oder Kunden sind.

Denn so etwas gilt als „haushaltsnahe Dienstleistung“ und da können Sie bis zu 20.000 Euro im Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben (§ 35 a EStG). Das Finanzamt zieht Ihnen dann bis zu 4.000 Euro direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld ab.

Was ist begünstigt? Nur Dienstleistungen bei Ihnen zu Hause. Wenn Sie also einen Caterer bestellen und der Ihnen die Sachen nur nach Hause liefert, können Sie nichts absetzen. Wenn allerdings ein Koch oder Küchenpersonal oder Service-Leute bei Ihnen arbeiten, ist das begünstigt. Aber nur der Arbeitslohn, nicht die Kosten für Speisen und Getränke. Achten Sie also da­rauf, dass alles auf der Rechnung getrennt ausgewiesen wird.

Genauso begünstigt:
Sie lassen vorher den Gärtner kommen, damit er Ihren Garten für die Party auf Vordermann bringt. Auch das ist eine begünstigte Dienstleistung. Und die Putzfrau, die hinterher aufräumt, genauso.

Wichtig ist stets: Sie müssen eine Rechnung haben und die Rechnung überweisen. Barzahlung ist tabu.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Pasing

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching