Früher galt einmal, dass Betriebsausflüge mit Hotelübernachtung „unüblich“ sind und damit in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Das ist vorbei. In den Verwaltungsrichtlinien heißt es nun: „Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an.“ (R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR)
Aber trotzdem gilt auch hier: Übersteigen die Kosten des Ausflugs 110 Euro je Arbeitnehmer, ist der überschießende Teil lohnsteuerpflichtig – egal ob ein- oder mehrtägiger Ausflug.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für München