Ob eine Rechnungskorrektur zurückwirkt in die Vergangenheit oder nicht, spielt eine erhebliche Rolle bei den Nachzahlungszinsen des Finanzamts.
Wirkt die Korrektur zurück, fallen keine Zinsen an, wirkt sie nicht zurück (so wie es die deutsche Finanzverwaltung bisher sah), fallen doch Nachzahlungszinsen an für den Zeitraum zwischen erstmaliger Ausstellung der Rechnung und deren Korrektur. Das kann bei sechs Prozent Zins pro Jahr ganz schön ins Gewicht fallen.
Jetzt ist es auch bei uns offiziell: Der europäische Gerichtshof hatte, wie wir unlängst berichteten, bereits festgestellt, dass die deutsche Sichtweise nicht EU-konform ist und nun schließt sich auch der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise an: Rechnungskorrekturen, die nachträglich den Vorsteuerabzug doch herstellen, wirken also zurück in die Vergangenheit. (BFH, 20.10.16, V R 26/15)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld