Braucht man beim Minijob zwingend einen Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag für Minijobber ist nirgendwo gesetzlich vorgeschrieben. Aber Sie müssen dem Mitarbeiter spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesent­lichen Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen (§ 2 Nachweisgesetz).

Konkret müssen Sie schriftlich festhalten:

  1. Namen und Anschrift der Vertragsparteien,
  2. den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  10. und einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Machen Sie also am besten gleich einen Arbeitsvertrag: Wenn Sie obige Punkte sowieso festhalten müssen, können Sie auch gleich einen Arbeitsvertrag machen, in dem all das ebenfalls steht und dem der Mitarbeiter ausdrücklich zustimmt.

Wichtiger Grund für den Arbeitsvertrag außerdem: Nach § 12 Teilzeit­befristungsgesetz werden 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche unterstellt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das führt zur Zerstörung jedes Minijobs, weil ein Prüfer nicht die gearbeiteten Stunden rechnet, sondern die Stunden, auf die ein Anspruch besteht. Um das zu vermeiden, müssen Sie also unbedingt in den Vertrag aufnehmen, dass z. B. nur fünf oder zehn Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Kurze Erinnerung: Während der Coronakrise (März bis September 2020) darf ein Minijobber fünfmal die 450-Euro-Grenze sprengen, allerdings nur sofern dies durch unerwartete Umstände geschehen ist.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching