Es gab einmal eine Steuerspargestaltung, bei der man sich an einer Personengesellschaft beteiligt hat, die Gold gekauft hat (= Betriebsausgabenabzug) und später wieder verkauft hat (= Betriebseinnahme).
In den so genannten Inlandsfällen hat man dadurch immerhin Steuerzahlungen ein oder zwei Jahre hinausschieben können. In den so genannten Auslandsfällen kam es durch einen Trick mit dem Progressionsvorbehalt sogar dazu, dass man im Jahr des Kaufs des Goldes massiv Steuern gespart hat, im Jahr des Verkaufs aber kaum Steuern nachzahlen musste.
Aktuelle Entscheidung: Erstaunlicherweise hat der Bundesfinanzhof nun beide Modelle akzeptiert (BFH, 19.01.17, IV R 10/14 und IV R 50/14, veröffentlicht am 12.04.17).
Anmerkung: Der Gesetzgeber hat auf diesen Steuerspartrick reagiert, und seit 2013 ist das Modell nicht mehr anwendbar. Dieses Urteil hat also nur Bedeutung für Sie, falls Sie das Modell damals genutzt hatten und deshalb nun Streit mit dem Finanzamt haben.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld