Cleverer Trick zur Überlassung von Smartphones?

Sie können grundsätzlich Handygebühren der Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzen, ohne dass der Mitarbeiter etwas versteuern muss, wenn es sich um betriebliche Handys handelt.

Das Handy muss also der Firma gehören. Wenn nur die Handyrechnung umgeschrieben wird, ist die Übernahme nicht steuerfrei möglich. (§ 3 Nr. 45 EStG)

Kauf für einen Euro: Ein Betrieb hatte den Mitarbeitern ihre privaten Handys für einen bis sechs Euro abgekauft und die Verträge auf sich umschreiben lassen. Die monatlichen Rechnungen wurden daraufhin beim Arbeit­geber abgebucht. Das störte den Betriebsprüfer, der in dieser Gestaltung einen „Missbrauch“ witterte und vor allem die niedrigen Kaufpreise bemängelte. Ein normaler Mensch hätte das Handy nicht für einen Euro an den Chef verkauft.

Das Finanzgericht fand die Sache aber unproblematisch: Es ging um ungefähr 10.000 Euro Gesprächsgebühren, die angeblich „privat“ waren und die das Finanzamt versteuern wollte. Sie blieben jedoch nach dieser Entscheidung steuerfrei. (FG München, 20.11.20, Rev. BFH VI R 50/20)

Fazit: Wenn Sie den Mitarbeitern deren Handys abkaufen, muss das Finanzamt das akzeptieren. Völlig ohne Diskussion kommen Sie davon, wenn Sie Ihren Mitarbeitern stattdessen vorschlagen, das alte Handy privat zu verkaufen, dann gleich direkt einen neuen Firmenvertrag abschließen und Ihrer Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein neues Smartphone überlassen, das von Anfang an betrieblich ist.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching