Corona-Beihilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Aber in welches Bilanzjahr gehören diese? Eigentlich gilt nach dem Vorsichtsprinzip, dass Sie nicht realisierte Ansprüche nicht in der Bilanz zeigen dürfen.
Konkret würde das heißen: Sie dürfen den Anspruch erst in dem Jahr bilanzieren, in dem Sie den Bewilligungsbescheid bekommen haben. Beispiel: Sie haben den Antrag 2020 für 2020 gestellt und den Bewilligungsbescheid in 2021 erhalten: gewinnerhöhung also erst in 2021. Früher hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) das auch so streng gesehen und die Aktivierung erst erlaubt, wenn der Bewilligungsbescheid da ist. Inzwischen sieht es das Institut nicht mehr so streng. Uns erscheinen beide Sichtweisen vertretbar.
Wann könnte es besser sein, den Anspruch erst 2021 zu aktivieren? Wenn Sie 2020 einen Verlust gemacht haben und diesen zurücktragen möchten auf 2019. Dann wollen Sie nicht, dass der 2020er-Verlust durch die Beihilfen geschmälert wird.
Argument für die Bilanz 2020: Wenn Sie in 2020 einen besseren Gewinn zeigen wollen, können Sie den Anspruch auch schon 2020 gewinnerhöhend aktivieren, also in dem Jahr, bevor Sie den Bescheid erhalten haben.
Keine Wahlmöglichkeit: Falls Sie Beihilfen in 2020 für 2020 beantragt haben und den Bescheid auch schon 2020 erhalten haben, müssen Sie den Anspruch zwingend 2020 aktivieren.