Zur kurzfristigen Betreuung von Kindern „wegen zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ gibt es eine spezielle Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 34 a Buchstabe b) EStG).
In der Corona-Krise wird nun das Vorliegen dieses „zusätzlichen Betreuungsbedarfs“ unterstellt, wenn die Regelbetreuung der Kinder infolge der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten weggefallen ist.
Die Nachweise des Arbeitnehmers über die entstandenen Kosten (bis zu 600 Euro im Kalenderjahr) sind beim Lohnkonto aufzuzeichnen. (Quelle: am 6. Mai 2020 aktualisierte FAQ-Liste des Bundesministerium für Finanzen.)