Coronageschädigte Geschäftspartner können Sie unterstützen

Falls Sie zurzeit ganz gut durch die Krise kommen, aber Kunden oder Lieferanten haben, die wegen Corona von der Pleite bedroht sind, können Sie diesen, steuerlich abzugsfähig, unter die Arme greifen.
Konkret geht das so: Sie können Geld an diese Unternehmen überweisen, ohne dass eine konkrete Leistung stattgefunden haben muss. Das Geld setzen Sie als Betriebsausgabe ab und der Empfänger muss es als Einnahme versteuern.

Voraussetzung: Der Empfänger ist von der Coronakrise „unmittelbar und erheblich“ betroffen. (BMF, 09.04.20, „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“; Az.: IV C 4 – S 2223/ 19/10003:003)

Beispiel: Die Brauerei beliefert seit 30 Jahren eine Gaststätte, die wegen der Corona-Schließung kurz vor der Pleite steht. Sie zahlt 30.000 Euro an den Gastwirt als Corona-Beihilfe mit dem (stillschweigenden) Gentlemen‘s Agree­ment, diesen Betrag von 2021 bis 2025 auf die Preise aufzuschlagen.

Steuerliche Seite: Die Brauerei setzt die 30.000 Euro in 2020 als Betriebsausgabe ab und der Gastwirt muss es als Einnahme versteuern (was ihn nicht stört, weil er ohnehin Verlust macht).

Sachspenden an Krankenhäuser, Altersheime usw.: Auch, wenn diese Unternehmen nicht durch Corona geschädigt sind, können Sie ihnen zur Unterstützung „Wirtschaftsgüter, oder sonstige Nutzungen und Leistungen“ überlassen. Das könnten zum Beispiel sein: Dienstwagen, Sachspenden oder Mitarbeiter.

Steuerliche Seite: Sie setzen das als Betriebsausgabe ab und der Empfänger muss es als Einnahme versteuern (sofern er überhaupt steuerpflichtig ist). In diesem Fall sind Geldleistungen aber nicht abzugsfähig. Beispiel: Ein Textilbetrieb „spendet“ 100.000 Atemschutzmasken im Wert von 150.000 Euro an das örtliche Kreiskrankenhaus. Der Textilbetrieb kann das absetzen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching