Damit Weihnachtsgeld Ihre Minijobs nicht zerstört

Ein Minijobber darf maximal 5.400 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen (450 Euro x zwölf). Sonderzahlungen, die „mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich“ zu erwarten sind, werden durch zwölf geteilt und den Monatsgehältern zugeschlagen.

Liegt man dann im Schnitt über 450 Euro, kann man den Arbeitnehmer nicht mehr als geringfügig Beschäftigten abrechnen. Der daraus resultierende Schaden kann weit höher sein als der Nutzen aus dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Tipp: Verzichtet der Arbeitnehmer schon im Voraus schriftlich auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, muss es nicht mehr in die Entgeltprognose aufgenommen werden. Dieser Verzicht sollte am besten sofort zu Jahresbeginn erfolgen.

Achtung: Solch ein Verzicht könnte arbeitsrechtlich unwirksam sein. Der Arbeitnehmer könnte also trotzdem etwa nach seinem Ausscheiden auf die Idee kommen, diese Zahlungen nachträglich noch einzufordern. Aber wenn er dauerhaft bei Ihnen beschäftigt bleibt und seinen Minijob-Status retten will, ist es unwahrscheinlich, dass er das Weihnachtsgeld doch noch einfordert. Sozialversicherungsrechtlich ist durch solch einen Verzicht im Vorfeld die Kuh auf jeden Fall „vom Eis“.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching