Das dürfen Sie mit den Corona-Beihilfen nicht machen

Das Bundesfinanzministerium hat eine Spezialregelung für die Monate März bis Dezember 2020 eingeführt. In diesem Zeitraum können Sie Mitarbeitern insgesamt(!) maximal 1.500 Euro steuerfreie Corona-Beihilfe zukommen lassen.

Irgendwelche Nachweise über coronabedingte Zusatzbelastungen müssen Sie nicht erbringen. Der Betrag ist sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei. Rechtlich wird das Ganze als „Beihilfe“ nach § 3 Nr. 11 EStG eingestuft.

Haben Sie also völlig freie Hand? Im Grunde ja, drei Dinge dürfen Sie aber nicht machen:

1) Die Beihilfe als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld verwenden.
2) Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), ersetzen durch die steuerfreie Beihilfe.
3) Gesellschafter-Geschäftsführer oder deren Angehörige bevorzugen gegen­über anderen Mitarbeitern. Wenn also die Ehefrau des Chefs 1.500 Euro Corona-Beihilfe bekommt, müssen andere Leute mit ähnlicher Position im Betrieb diese Beihilfe ebenfalls bekommen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching