Das gilt seit Januar 2019 für Firmen-Fahrräder
Fahrräder für Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum
Arbeitslohn überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Prüfen Sie hier, dass
dieser Sachbezug aus der Gehaltsabrechnung gelöscht wurde, falls 2018
bereits einer enthalten war.
Übrigens: Diese Regelung läuft Ende 2021 wieder aus.
Elektrofahrräder mit Kennzeichen:
Solche Elektrofahrräder, die über 25 Stundenkilometer schnell fahren
können, sind nicht steuerbefreit, fallen aber unter die halbierte
Ein-Prozent Regelung für Elektrofahrzeuge.
Drei Beispiele:
- Der Arbeitgeber hat Stefan seit Juli 2018 zusätzlich zum Gehalt ein
E-Bike überlassen – ohne Versicherungspflicht und Kennzeichen: Das ist
seit Januar 2019 steuerfrei.
- Klaus bekommt von der Firma ein Fahrrad mit Kennzeichen, das 35
Stundenkilometer fahren kann. Empfohlener Herstellerpreis: 4.000 Euro.
Klaus muss 20 Euro im Monat versteuern (ein Prozent vom halbierten
Preis).
- Susi bekommt ab März 2019 ein Mountain-Bike, nachdem sie auf 30 Euro
Bruttogehalt verzichtet: Das ist nicht steuerfrei, weil es nicht
zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, sondern es ist mit einem Prozent vom
Listenpreis zu versteuern.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching