Fahrräder für Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Prüfen Sie hier, dass dieser Sachbezug aus der Gehaltsabrechnung gelöscht wurde, falls 2018 bereits einer enthalten war.
Übrigens: Diese Regelung läuft Ende 2021 wieder aus.
Elektrofahrräder mit Kennzeichen:
Solche Elektrofahrräder, die über 25 Stundenkilometer schnell fahren
können, sind nicht steuerbefreit, fallen aber unter die halbierte
Ein-Prozent Regelung für Elektrofahrzeuge.
Drei Beispiele:
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching
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