Das ist neu bei der Kfz-Überlassung

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt einige Einzelfragen zur Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer und Ge­schäfts­führer. (BMF, 04.04.18)

Krankheit und Urlaub: Kann die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reduziert werden wegen Krankheit? Nein. Urlaub oder krankheits­bedingter Nutzungsausfall ist im 0,03-Prozent-Wert pauschal berücksichtigt. (Rz. 9)

Was ist bei weniger als 15 Fahrten in die Arbeit pro Monat? In diesem Fall würde man Fahrten in die Arbeit mit der 0,03-Prozent-Regel zu hoch versteuern, weil diese pauschal 15 Fahrten pro Monat unterstellt. Man kann daher einzelne Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer ansetzen, wenn eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers vorliegt mit Datumsangabe, wann er mit dem Auto in die Arbeit gefahren ist. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss aber keine Angaben machen, wie er an den anderen Tagen in die Arbeit gekommen ist.

Der Arbeitgeber kann aufgrund dieser Erklärungen die Lohnabrechnung machen, wenn die Angaben des Arbeitnehmers nicht offensichtlich falsch sind. (Rz. 10)

Geteiltes Fahrzeug (Fahrzeugpool): Hier muss ein Prozentwert aller Fahrzeuge ermittelt und dann durch die Nutzungsberechtigten geteilt werden.

Beispiel: In einer GmbH gibt es drei privat mitbenutzte Dienstfahrzeuge, die sich Vater, Mutter und Sohn (alle in der GmbH beschäftigt) teilen. Die Autos haben einen Listenpreis von 30.000, 50.000 und 120.000 Euro. Zusammen macht das 200.000 Euro. Ein Prozent sind 2.000 Euro, das wiederum ist durch drei zu teilen und bei jedem gleichmäßig zu versteuern. (Rz. 11)

Fahrzeugwechsel:
Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe des Kalender­monats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde zu legen. Beispiel: Geschäftsführer X erhält den neuen, teureren Dienstwagen am 17. des Monats. Für den ganzen Monat versteuert er die Ein-Prozent-Regel auf der Basis des alten Autos, erst ab dem nächsten Monat wird dann auf Basis des neuen Autos abgerechnet.

Nachträgliche Sonderausstattungen: Diese erhöhen den Bruttolistenneupreis nicht. Beispiel: X kauft sich einen VW-Bus für 60.000 Euro, der später für 30.000 Euro zum Campingbus ausgebaut wird. Es bleibt bei 600 Euro geldwerter Vorteil. (Rz. 14)

Nutzungsverbot:
Wenn es dem Arbeitnehmer verboten ist, das Auto privat zu fahren, muss das Finanzamt das respektieren, wenn es entsprechende Unterlagen gibt (z. B. Arbeitsvertrag). Ein Verzicht des Arbeitnehmers entfaltet die gleiche Wirkung. Beispiel: „Ich verzichte hiermit darauf, meinen Dienstwagen privat zu fahren. (Ort, Datum, Unterschrift)“.

Hinweis: Derartige Vereinbarungen und Verbote muss das Finanzamt respektieren, außer natürlich, sie werden bloß zum Schein ausgesprochen und der Chef duldet doch, dass der Arbeitnehmer privat fährt. (Rz. 16)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching