Das ist neu bei der Kfz-Überlassung

Es gibt ein neues Schreiben zur Kraftfahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer und Geschäftsführer, das unter anderem dies regelt (BMF, 04.04.18):

Kostendeckelung: Der zu versteuernde Wert laut Ein-Prozent-Regel darf höchstens so hoch sein wie die Gesamtkosten des Autos.

Beispiel: Geschäftsführer X fährt einen gebrauchten S-Klasse-Mercedes (Anschaffungskosten 50.000 Euro, Bruttolistenneupreis 150.000 Euro), der jährliche Kosten von 10.000 Euro verursacht. Der Ein-Prozent-Wert wäre dann zwar 18.000 Euro (12 × 1.500 Euro), der geldwerte Vorteil kann aber höchstens 10.000 Euro betragen. (Rz. 4)

Rufbereitschaft für Kundendienstmonteure: Diese müssen keinen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern, wenn sie das Auto nur dann mit nach Hause nehmen, weil es erforderlich ist, bei Bedarf Dienstfahrten von der Wohnung aus anzutreten oder an der Wohnung zu beenden. (Rz. 5)

Welche Kilometer sind maßgeblich? Zu Grunde zu legen ist stets die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. (Rz. 6)

Beispiel: Die kürzeste Verbindung beträgt 10,8 Kilometer, der Arbeitnehmer fährt aber immer über die Autobahn (20 Kilometer), weil das schneller geht. Versteuern muss er nur zehn Kilometer (10,8 abgerundet auf den nächsten vollen Kilometer).

Mehrere Heimfahrten pro Tag: Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Auto mehrmals täglich benutzt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Beispiel: X wohnt fünf Kilometer vom Betrieb entfernt und fährt zum Mittag­essen immer nach Hause. Er versteuert trotzdem nur einmal fünf Kilometer. (Rz. 6)

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching