Bisher gibt es bei der Erbschaftsteuer einen Verschonungsabschlag von 85 oder gar 100 Prozent. Dieser soll in Zukunft nur noch gewährt werden bei einem Erwerb von unter 26 Millionen Euro – oder bei typischen Mittelstandsbetrieben bei einem Erwerb von unter 52 Millionen Euro.
Bei großen Erbschaften soll dieser Verschonungsabschlag sinken, und zwar graduell auf 20 Prozent (bzw. 35 Prozent) bei einem Erwerb ab 116 bzw. 142 Millionen Euro.
Wann gibt es 20 Prozent und wann 35 Prozent? Den geringeren Abschlag gibt es für fünf Jahre Betriebsfortführung und den höheren bei sieben Jahren.
Bedürfnisprüfung: Für höhere Erwerbe (über 26 bzw. über 52 Millionen Euro) kann man trotzdem noch den höheren Abschlag bekommen, wenn nicht einmal die Hälfte des gleichzeitig geerbten Privatvermögens ausreichen würde, um die Steuer zu bezahlen.
Nur noch Kleinstbetriebe kommen ohne Lohnsummenprüfung aus: Der Abschlag bei der Erbschaftsteuer wird ja gerechtfertigt mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Der Firmenerbe muss also eine gewisse Lohnsumme aufrechterhalten. Nur noch Betriebe bis drei Arbeitnehmer werden verschont von der Pflicht zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Lohnsumme.
Nur echtes Betriebsvermögen soll begünstigt werden: Betriebsvermögen liegt nur vor, soweit es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Maximal 20 Prozent Zahlungsmittel und Bankguthaben sollen begünstigt sein.
Übrigens: Bekanntlich wurde das geltende Erbschaftssteuerrecht am 17. Dezember 2014 als verfassungswidrig gekippt. Theoretisch hätte der Gesetzgeber das Recht nun sogar rückwirkend ändern können für alle Übertragungen, die seit diesem Urteil stattgefunden haben. Das ist aber laut Gesetzesvorlage nicht der Fall.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim