Reisen Sie oder Ihre Mitarbeiter ins Ausland, können Sie eine deutlich höhere Verpflegungspauschale auszahlen als im Inland. Auch für 2019 gibt es wieder neue Werte. Geändert haben sich unter anderem die Beträge für Österreich, Italien und Polen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer reist von Montag bis Mittwoch geschäftlich nach Mailand. Für den An- und Abreisetag kann ihm die Firma je 30 Euro steuerfrei zahlen, für Dienstag 45 Euro.
Tipp: Der Arbeitgeber kann diese Pauschalen für seine Mitarbeiter – bei GmbHs auch bei sich als Gescxhäftsführer – verdoppeln, wenn er auf den Verdoppelungsbetrag 25 Prozent Pauschalsteuer bezahlt. Im konkreten Fall erhält also der Mitarbeiter 210 statt 105 Euro, das kostet die Firma 26,25 Euro Pauschalsteuer (plus Soli).
Übernachtungspauschale statt tatsächlicher Kosten: In Mailand kennt der Mitarbeiter ein nettes Bed & Breakfast, das 100 Euro kostet. Er zahlt das B & B privat und lässt sich stattdessen von der Firma die höhere Pauschale für Mailand in Höhe von 158 Euro steuerfrei auszahlen. Diese Pauschale kann nicht(!) verdoppelt werden.
Frühstück auf Kosten der Firma: Bezahlt die Firma Mahlzeiten, muss die Verpflegungspauschale genauso wie bei Inlandsreisen gekürzt werden: um 20 Prozent bei kostenlosem Frühstück und 40 Prozent bei Mittag- oder Abendessen.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching