Mitarbeitern Fahrräder und E-Bikes zur privaten (Mit-)Benutzung zu überlassen, wird von immer mehr Unternehmen praktiziert. Hier die häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Braucht man einen betrieblichen Grund für die Überlassung eines Fahrrads? Nein. Selbst wenn der Mitarbeiter ausschließlich privat damit radelt (oder damit ins Büro fährt), sind die Kosten für das Rad zu 100 Prozent Betriebsausgabe.
Werden verschiedene Arten von normalen elektrischen Fahrrädern unterschiedlich behandelt? Ja. Es kommt aber nicht darauf an, ob das Rad einen Motor hat oder nicht, sondern darauf, ob es ein Kennzeichen hat oder nicht:
Fahrräder ohne Nummernschild: Konventionelle Fahrräder und langsame Elektrofahrräder (ohne Kennzeichen und Versicherungspflicht) werden gleich behandelt, und zwar so: Der Mitarbeiter versteuert ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit müssen nicht extra versteuert werden.
Fahrräder mit Nummernschild: Das sind solche, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Hier gelten dieselben Regeln wie für Autos, nämlich insbesondere die zusätzliche Steuerpflicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die sich aber im Bereich von ein paar Euro im Monat bewegen dürfte.
Beispiel 1: Stefan ist Mountainbike-Fan und bekommt von seinem Chef ein Mountainbike überlassen zum Kaufpreis von 2.800 Euro (unverbindliche Preisempfehlung 3.700 Euro). Stefan fährt damit ausschließlich privat am Wochenende. Das Fahrrad bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Ergebnis: Stefan versteuert jeden Monat 37 Euro. Anders als bei Autos, kosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (bei Fahrrädern ohne Nummernschild) keine Extra-Steuern. Würde Stefan also mit dem Fahrrad auch in die Arbeit fahren, wäre das Ergebnis dasselbe.
Beispiel 2: Susi bekommt ein elektrisches Fahrrad zur Verfügung gestellt, das über 25 Stundenkilometer schnell fahren kann und daher ein Kennzeichen hat. Es kostet 3.000 Euro (unverbindliche Preisempfehlung). Susi wohnt fünf Kilometer von der Arbeit entfernt und nutzt das Fahrrad, um in die Arbeit zu fahren. Sie versteuert 30 Euro plus 4,50 Euro (0,03 Prozent x 3.000 x fünf Kilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching
Werden verschiedene Arten von normalen elektrischen Fahrrädern unterschiedlich behandelt? Ja. Es kommt aber nicht darauf an, ob das Rad einen Motor hat oder nicht, sondern darauf, ob es ein Kennzeichen hat oder nicht:
Fahrräder ohne Nummernschild: Konventionelle Fahrräder und langsame Elektrofahrräder (ohne Kennzeichen und Versicherungspflicht) werden gleich behandelt, und zwar so: Der Mitarbeiter versteuert ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit müssen nicht extra versteuert werden.
Fahrräder mit Nummernschild: Das sind solche, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Hier gelten dieselben Regeln wie für Autos, nämlich insbesondere die zusätzliche Steuerpflicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die sich aber im Bereich von ein paar Euro im Monat bewegen dürfte.
Beispiel 1: Stefan ist Mountainbike-Fan und bekommt von seinem Chef ein Mountainbike überlassen zum Kaufpreis von 2.800 Euro (unverbindliche Preisempfehlung 3.700 Euro). Stefan fährt damit ausschließlich privat am Wochenende. Das Fahrrad bleibt im Eigentum des Arbeitgebers. Ergebnis: Stefan versteuert jeden Monat 37 Euro. Anders als bei Autos, kosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (bei Fahrrädern ohne Nummernschild) keine Extra-Steuern. Würde Stefan also mit dem Fahrrad auch in die Arbeit fahren, wäre das Ergebnis dasselbe.
Beispiel 2: Susi bekommt ein elektrisches Fahrrad zur Verfügung gestellt, das über 25 Stundenkilometer schnell fahren kann und daher ein Kennzeichen hat. Es kostet 3.000 Euro (unverbindliche Preisempfehlung). Susi wohnt fünf Kilometer von der Arbeit entfernt und nutzt das Fahrrad, um in die Arbeit zu fahren. Sie versteuert 30 Euro plus 4,50 Euro (0,03 Prozent x 3.000 x fünf Kilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching