Das vierte Corona-Steuergesetz – das sind die Neuregelungen

Kabinett verabschiedet das vierte Corona-Steuer-Hilfegesetz – das sind die geplanten Neuerungen:

3.000 Euro steuerfreier Coronabonus möglich – aber nur für Pflege­kräfte: Diese können nun 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei erhalten (§ 3Nr. 11b EStG). Das betrifft den Auszahlungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022. Es findet keine Anrechnung der „normalen“ Coronabeihilfen statt, die vor dem 18 November 2021 ausgezahlt wurden.

Coronabonus für alle übrigen Arbeitnehmer: Hier läuft die Steuerfreiheit planmäßig Ende März 2022 aus.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Die Regelung wird bis einschließlich März 2022 verlängert.

600 Euro Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer dürfen pro Tag im Home­office fünf Euro geltend machen, maximal 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale wird bis Ende dieses Jahres verlängert.

Degressive Abschreibung: Diese wäre eigentlich für Anschaffungen in 2021 letztmals anwendbar gewesen – nun gilt sie auch noch für Anschaffungen in 2022. Hinweis: Die Sofortabschreibung für Computer-Hard- und Software bleibt dauerhaft.

Investitionsabzugsbetrag: Hier wäre im Steuerjahr 2022 eine Auflösungs-Lawine auf Sie zugekommen. Die zwangsweise Auflösung von 2017er- und 2018er-IAB wird nun um ein weiteres Jahr auf 2023 verlängert.

Unser Rat: Falls Sie 2017 und 2018 IAB gebildet haben und nicht investieren werden und wollen, lösen Sie diesen lieber freiwillig im Steuerjahr 2021 oder 2022 auf, um keinen Lawineneffekt in 2023 aufkommen zu lassen.

Verlustrücktrag: Dieser wird jetzt auch für 2022 und 2023 auf zehn Millionen Euro bei Einzelveranlagung und 20 Millionen bei Zusammenveranlagung angehoben. Erst ab dem Steuerjahr 2024 werden die Grenzen wieder auf die alten Höchstbeträge von einer bzw. zwei Millionen Euro zurückgeführt. Die Rücktragsmöglichkeit für über zwei Jahre soll nun dauerhaft im Steuergesetz bleiben – die hohen Grenzen aber nicht.

Ärgerliche Verschärfung: Oft ist es sinnvoll, den Verlustrücktrag zu begrenzen. Das ist ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr möglich.

Verlustrücktrag bei GmbHs: Die zehn Millionen Euro gelten bis 2023 jetzt auch für GmbHs.

Gewerbesteuer: Nach wie vor gibt es keinen Verlustrück bei der Gewerbesteuer.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching