Den Freibetrag für Investmentfondsverkäufe optimal nutzen

Der Gesetzgeber hatte einmal versprochen, dass Wertzuwächse von Aktien und Investmentfonds, die Sie vor 2009 gekauft haben, bis in alle Ewigkeit steuerfrei bleiben. Bei Aktien hat man sich auch daran gehalten.

In Bezug auf Investmentfonds hat es sich der Gesetzgeber allerdings anders überlegt und entschieden, dass er die Wertzuwächse von – auch alten! – Investmentfonds doch besteuern will.

Konkret gilt diese Regelung: Der Wertzuwachs bis Ende 2017 bleibt steuerfrei, der Wertzuwachs ab 1. Januar 2018 bleibt nur bis 100.000 Euro pro Steuerpflichtigen steuerfrei. (§ 56 Abs. 6 InvStG)

Tipp: Wenn Sie nun allerdings Investmentfonds auf Ihre Kinder übertragen, kann jedes Kind diese 100.000 Euro zusätzlich nutzen.

Beispiel: Frau X hat 2007 Investmentfonds für 100.000 Euro gekauft, die bis Ende 2017 auf 500.000 Euro gestiegen sind. Dieser Wertzuwachs bleibt sowieso steuerfrei. Nun ist der Wert bis heute weiter auf 900.000 Euro gestiegen. Sie behält ein Viertel der Papiere und verkauft sie, die anderen drei Viertel schenkt sie ihren drei Kindern. Dann verkaufen die Kinder die Investmentfonds.

Im Ergebnis wird dadurch der Freibetrag vervierfacht und jedes Kind kann ihn zusätzlich nutzen, sofern es ihn nicht schon vorher für eigene Verkäufe verbraucht hat. (BMF, 21.05.19; Rz. 56.98)

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