Denken Sie an die Frist 31. Mai für den Vorsteuerabzug

Nutzen Sie eine Sache, zum Beispiel ein Auto oder eine Fotovoltaikanlage,  gemischt betrieblich und privat, haben Sie die Wahl, ob Sie sie zum Unternehmensvermögen erklären oder nicht. Bei betrieblichen Gegenständen ist die Frist „31. Mai“ für die umsatzsteuerliche Zuordnung meistens kein Problem, weil Sie bis dahin schon längst den Vorsteuerabzug in der Umsatz­steuer­voranmeldung geltend gemacht haben.

Das reicht aus, um die Zuordnungs-Entscheidung zu dokumentieren. Ein Problem ergibt sich aber zum Beispiel bei der „privaten“ Fotovoltaikanlage, die 2016 angeschafft wurde.

Denken Sie daran: Wenn Sie diese zum Teil zur Stromeinspeisung nutzen und zum Teil für den privaten Strombedarf, müssen Sie dem Finanzamt bis zum 31. Mai mitteilen (am besten durch Abgabe der Umsatzsteuerjahres­erklärung 2016), dass Sie den Vorsteuerabzug geltend machen wollen. Versäumen Sie diese Frist, sind Sie auf die Gutmütigkeit des betreffenden Finanzbeamten angewiesen.

Wichtig: Falls bei Ihnen in 2016 eine solche gemischt genutzte Anschaffung vorlag, bei der der Vorsteuerabzug noch nicht gemacht wurde, kontaktieren Sie mich unbedingt umgehend! Das betrifft vor allem diejenigen Mandanten unter Ihnen, die mich erst zwischen Juni und Dezember wegen der jährlichen Steuererklärung aufsuchen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Martinsried

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching