Denken Sie an die neuen (alten) Mehrwertsteuersätze ab 2021

Spekulationen darüber, ob die abgesenkte Mehrwertsteuer nicht doch noch verlängert wird, gab es immer wieder. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch am 3. November noch einmal das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung vom 30. Juni aktualisiert und hält darin ausdrücklich daran fest, dass ab 2021 wieder 19 bzw. sieben Prozent Umsatzsteuer gelten.

Das heißt für Sie: Alle Leistungen bzw. Lieferungen, die Sie noch dieses Jahr erbringen, rechnen Sie am besten – auch zur klareren ertragssteuer­lichen Abgrenzung – mit Rechnungsdatum 2020 ab.

Bei erhaltenen Anzahlungen aus dem zweiten Halbjahr 2020 und Fertigstellung 2021 gilt:
 Auf die gesamte Leistung werden dann 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Beispiel: Sie haben eine Leistung mit einem Preis von 100.000 Euro netto abgeschlossen im Februar 2021. Das sind brutto 119.000 Euro. Der Kunde hatte im Oktober 2020 angezahlt: 50.000 Euro + 16 Prozent = 8.000 Euro Umsatzsteuer. Er muss noch zahlen: 61.000 Euro.

Sonderfall Gastronomie: Der ermäßigte Steuersatz auf Speisen im Restaurant bleibt noch bis zum 30. Juni 2021 bei sieben Prozent. Hier wiederum könnten wir uns durchaus vorstellen, dass man es zur Stützung der Gastronomie dauerhaft dabei belassen wird, das ist aber noch nicht beschlossen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching