Der BFH ist nicht mehr so streng beim Rechnungstext

Es kommt immer wieder vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug streicht, weil die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend konkret sei.

In einem aktuellen Fall hatte eine Trockenbaufirma lediglich „Trockenbauarbeiten“ abgerechnet – ohne Aufmaß oder Angabe des Bauvorhabens.

Günstiges höchstrichterliches Urteil: Auch solch ein dürftiger Text kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn man aus der Rechnung erkennen kann, auf welches Bauvorhaben sich das bezieht. Es schadet nicht einmal, wenn der Leistungszeitpunkt nicht angegeben ist, wenn man „nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungserstellung erbracht wurde.“ (BFH, 15.10.19, V R 29/19 vormals V R 44/16)

Keine genauen Angaben bei Massenware notwendig: In einem anderen Urteil ging es um den Handel mit Billigtextilien. Der Lieferant hatte immer nur angegeben: „T-Shirt, Pullis, Tops“ usw. ohne Angabe von Größen, Farben oder Ähnlichem. Das Finanzamt und Finanzgericht fanden diese Bezeichnung nicht handelsüblich. Auch das hat der Bundesfinanzhof korrigiert.

Kern­aussage: Bei T-Shirts für fünf Euro sind geringere Anforderungen an den Rechnungstext zu stellen als bei teurer Markenware.

Unser Rat zu Ihrer Sicherheit: Achten Sie bei Eingangsrechnungen auf eine möglichst detaillierte Beschreibung. Außerdem sollte wenigstens der Hinweis angegeben sein: „Leistungsmonat = Datum der Rechnungserstellung”. Sollte es Ärger mit dem Finanzamt geben, berufen Sie sich auf diese Urteile, die relativ großzügig für den Steuerzahler sind: BFH, 14.03.19, V B 3/19 und BFH, 10.07.19, XI R 28/18.

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