Detailfragen zur Sofortabschreibung von Hard- und Software

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 können Sie Computer, Tablets und Software sofort abschreiben. Was fällt genau darunter?

Hardware: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (wie z. B. Tablet, Slate oder mobiler Thin-Client), Desktop-Thin-Client, Workstation, mobile Workstation, Small-Scale-Server, Dockingstation, externes Netzteil, Peripherie-Geräte (wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer), Ausgabegeräte (wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie Drucker (BMF, 26.02.21).

Server: Begünstigt sind Small-Scale-Server, also nicht „sehr große“ Server. Was ist groß und was ist klein? Dazu sagt das BMF-Schreiben nichts.

Software: Betriebs- und Anwendersoftware. Nicht nur Standardanwendungen, sondern auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Achtung Öko-Label: Die Geräte müssen über eine EU-Umweltgerechtigkeitskennzeichnung verfügen.

Zeitlich unbefristet: Die Regelung ist nicht befristet. Während z. B. die degressive Abschreibung auf drei Jahre befristet ist (ursprünglich befristet auf Anschaffung in 2020 und 2021; nun durch das 4. Corona-Steuerhilfe­gesetz verlängert auf Anschaffung in 2022), ist diese Regelung unbefristet. Es bleibt das Problem, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt.

Wahlrecht: Sie müssen nicht sofort abschreiben. Sie können die Anschaffungskosten auch weiterhin auf drei Jahre verteilen. Handelsbilanz: In der Handelsbilanz müssen Sie – laut Experten – auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum abschreiben. Das ist aber ein eher theoretisches Problem. Der Praktiker wird nun nicht allein deswegen eine abweichende Handelsbilanz aufstellen. Weder Finanzamt noch Bank wird die Sofort-Abschreibung in der Handelsbilanz stören.

Anschaffung am letzten Tag des Jahres: Auch dann können Sie den Sofort­abzug beanspruchen.

Anzahlungen: Begünstigt ist nur die Anschaffung. Anzahlungen kann man nicht sofort absetzen

Leasing: Der Sofortabzug beim Kauf macht Leasing unattraktiver. Denn beim Leasing können Sie nur die jeweiligen Leasingraten eines Jahres absetzen.

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching