Details zur steuerlichen Förderung von Elektroautos

Nun wurden Details zur steuerlichen Förderung von Elektroautos bekanntgegeben. Wann gelten die Steuerbefreiungen? Von Anfang 2017 bis Ende 2020.

Auto aufladen steuerfrei: Wenn der Mitarbeiter sein Auto an der Lade­station des Arbeitgebers auflädt, ist das steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Ladevorrichtung beim Arbeitnehmer: Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für zu Hause eine Ladevorrichtung für Elektroautos oder gibt er einen Zuschuss dafür, kann dies mit pauschal 25 Prozent besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG/Sozialabgaben fallen nicht an). Das gilt aber nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Gehaltsumwandlung in Ladestation funktioniert also nicht.

Strom aufladen beim Arbeitnehmer zu Hause: Der Arbeitgeber kann zwar dem Arbeitnehmer eine Ladestation spendieren und dafür (nur) 25 Prozent Pauschalsteuer zahlen. Den häuslichen Strom, den der Arbeitnehmer dann in sein privates Elektroauto lädt, muss er aber selber bezahlen. Bezahlt der Arbeitgeber auch noch den Strom zu Hause, ist das steuerpflichtig.

Anders bei Dienstwagen: Lädt der Arbeitnehmer seinen elektrischen Dienstwagen an der Ladestation zu Hause auf und ersetzt ihm der Arbeit­geber die Kosten, ist das steuerfreier Auslagen­ersatz (§ 3 Nr. 50 EStG).

Welche Fahrzeuge sind begünstigt? Elektrofahrzeuge, Autos mit Brenn­stoff­zelle (Codierung im Kraftfahrzeugschein Feld 10: 004 oder 0015) sowie Hybridautos mit Codierung 0016 bis 0019 oder 0025 bis 0031. Fahrräder: Elektrofahrräder, die ein Nummernschild brauchen, sind auch begünstigt. (BMF, 14.12.16, Rz. 10)

Dienstwagen: Hier muss man gar nicht prüfen, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG anwendbar ist, denn mit der Ein-Prozent-Regelung ist sowieso alles abgegolten, auch der Strom. Beim Benzinauto ist ja das Benzin auch bereits in der Ein-Prozent-Regelung enthalten. Wendet der Mitarbeiter die Fahrtenbuchmethode an, müssen die Kosten für das Aufladen an der Ladestation des Arbeitgebers nicht einbezogen werden (Rz. 13).

Mehrere Autos: Für die Steuerbefreiung gibt es weder einen Höchstbetrag, noch eine Begrenzung der Anzahl der Autos.

Aufzeichnungen im Lohnkonto: Aus Vereinfachungsgründen muss der Arbeit­geber den kostenlos überlassenen Strom nicht im Lohnkonto verbuchen.

Nicht begünstigt sind externe Stationen: Stromaufladen bei einer Ladestation eines externen Dritten ist nicht begünstigt (Rz 15). Keine Steuer­befreiung gibt es auch, wenn Ihre Kunden, Geschäftspartner oder deren Arbeitnehmer ihre Elektroautos in Ihrem Betrieb aufladen.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Seefeld

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching