Vermeiden Sie diese drei häufigsten Fehler im Zusammenhang mit Bewirtungsbelegen:
- Die Rechnungen ist an jemand anderen adressiert (z. B. einen leitenden Mitarbeiter): „Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen nicht.“ (BFH, 18.04.12, X R 57/09)
- Sie vergessen sich selbst als „Bewirtenden“: „Weder die entsprechende Angabe des Klägers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machten die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.“
- Die Rechnung ist nicht adressiert: Hier ergibt sich zwar seit diesem Jahr eine Erleichterung, weil die Grenze, ab der die Adresse auf die Rechnung muss, per 1. Januar 2017 auf 250 Euro brutto angehoben wurde. Diese Grenze dürfte nur noch bei großen Runden bzw. echtem Gourmet-Essen überschritten werden. Aber dennoch: Ab 250,01 Euro wird nicht nur Vorsteuerabzug, sondern auch der Betriebsausgabenabzug gestrichen, wenn die Rechnung des Restaurants nicht an Ihr Unternehmen (Name, Anschrift) adressiert ist. Hinweis, falls Sie Ihre 2016er-Bewirtungsrechnungen durchgehen: Da galt noch eine Grenze von 150 Euro.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering