Was macht man, wenn der Betrieb Geld braucht, und man gleichzeitig Bargeld übrig hat? Richtig: Man zahlt es aufs Geschäftskonto ein. Allerdings sollte man im Zweifel gut erklären können, woher das Geld kommt.
Eine Finanzberaterin scheiterte an dieser Anforderung: Sie hatte auf Ihr Konto 70.000 Euro eingezahlt. Es folgte die unvermeidliche Frage des Betriebsprüfers: „Was ist das für Geld?“. Finanzberaterin: „Es ist ein Darlehen.“ Finanzamt: „Von wem? Wo ist der Vertrag?“ Sie: „Von einem bekannten, ausländischen Staatsangehörigen. Deshalb darf ich den Namen nicht nennen. Der Vertrag ist mündlich. Es wurden ein Zinssatz von 2,5 Prozent und eine monatliche Rate von 1.000 Euro ausgemacht.“
Keine Überraschung: Diesen Erklärungsversuch akzeptierte das Finanzamt nicht. Es erhöhte die Betriebseinnahmen um 70.000 Euro und kassierte Umsatz- und Einkommensteuer nach. Vor dem Finanzgericht hatte die Frau auch kein Glück. Dieses bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Zuschätzung. (FG Münster, 09.06.21, 13 K 3250/19 E)
Was lernen wir daraus? Das Finanzamt ist nicht dumm. Solch himmelschreiende Erklärungen wie „streng geheimer Darlehensgeber aus dem Ausland” wurden Prüfern schon zu oft aufgetischt, darauf fällt kein Prüfer mehr herein. Und der Hinweis, dass irgend etwas geheim sei, interessiert das Finanzamt sowieso nicht.
Da kommt dann vom Finanzamt immer die Standardantwort: „Keine Sorge, uns können und müssen Sie alles sagen, das fällt unter das Steuergeheimnis“ ( § 30 Abgabenordnung). Haarsträubende Erklärungen zur Herkunft des Geldes führen also nur zu einem: zu massivem Ärger mit dem Finanzamt.
Übrigens: Alles das gilt 1:1 für Einzahlungen auf das GmbH-Konto, die über das Gesellschafter-Verrechnungskonto als Gesellschafter-Darlehen verbucht werden.