Die Rechnungsadresse muss für den Vorsteuerabzug stimmen

Eine Autohandelsfirma hatte auf ihren Rechnungen nicht ihre echte Adresse verwendet. Es war zwar der Sitz laut Handelsregister, in Wahrheit war dort aber nur die Wohnung eines Buchhalters, der lediglich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellte.

Die tatsächlichen Geschäftsräume der Auto­handels-GmbH waren ganz woanders. Diese echte Adresse war auf den Rechnungen aber nirgendwo angegeben.

Das sagten die Richter: Der Kunde hat keinen Vorsteuerabzug, wenn die Rechnungen nicht die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (FG Düsseldorf, 14.03.14, 1 K 4567/10 U; Rev. anhängig unter Az. BFH V R 23/14).

Fazit: Falls Sie größere Rechnungen von einem Unternehmen erhalten, fahren Sie doch einmal dort vorbei, um zu kontrollieren, ob unter der Rechnungsadresse auch wirklich die echten Geschäftsräume sind.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Germering

Kontakt zur Steuerkanzlei Gesierich in Gilching