Baut eine GbR mit Grundbesitz eine Photovoltaikanlage aufs Dach, drohen vier unerwartete steuerliche Fallen:
1. Mieteinnahmen einer GbR werden zu Betriebseinnahmen: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Photovoltaikanlage hat plötzlich Betriebsvermögen und wird gewerbesteuerpflichtig.
Beispiel: Eine GbR vermietet zehn Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die GbR baut nun eine Photovoltaikanlage aufs Dach. Dadurch werden die Wohnungen zu Betriebsvermögen und die Mieteinnahmen gewerbesteuerliche Betriebseinnahmen. (OFD Frankfurt/M., 04.09.08)
2. Nichtanerkennung von Verlusten: Durch die gesunkene Einspeisevergütung seit 1. April 2012 kann sich bei hoher Fremdfinanzierung dauerhaft ein Verlust ergeben. Dann erkennt das Finanzamt die Verluste nicht an. Das vermeintliche Steuersparmodell bricht in sich zusammen.
3. Verlust des Vorsteuerabzugs bei fehlender Personenidentität: Es muss derselbe den Kaufvertrag unterschreiben, der auch den Stromliefervertrag unterschreibt. Beispiel: Ehemann bestellt die Anlage, Ehefrau unterschreibt den Stromliefervertrag: kein Vorsteuerabzug.
4. Zuordnungsfrist 31. Mai bei privatem Stromverbrauch verpasst: Wer den Strom auch privat in seinem Privathaus verwendet, muss dem Finanzamt bis 31. Mai des Folgejahres mitteilen, dass er die Anlage zu 100 Prozent dem Unternehmen zuordnen will. Dies geschieht durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Hier sind Leute besonders gefährdet, die den Steuerberater nur einmal im Jahr konsultieren. Wenn jemand erst im Herbst zum Steuerberater geht, dann kann es schon zu spät sein.
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Puchheim